Aug 13 2009

Deutscher Video-Ring/PVZ: Zeitschriftenabos, die (fast) niemand will

Category: Allgemeinesadmin @ 18:30

In letzter Zeit häufen sich Berichte der nachfolgenden Art:

Ende Mai wurde ich auf der Straße in Trier von einer Frau angesprochen und gefragt ob ich gerne lese. Dies bejahte ich. Daraufhin erzählte sie mir ich könne 2 Monate kostenlos eine Zeitschrift meiner Wahl bekommen, völlig kostenlos – als Testkunde um Zeitungsausträger und deren Zuverlässigkeit zu testen. Sie füllte mit mir zusammen einen Zettel aus, den ich als Datei angefügt habe, ich bitte darum,dass jemand der noch die Rückseite hat diese auch hier reinstellt.

Auf mein Nachfragen wieso da steht, man bekomme dann noch 12 Monate kostenpflichtig antwortete die Dame das könne ich vergessen, das seiene Standardzettel aber es sei für mich nicht gültig da sie Auszubildende sei und mir gar keinen Vertrag zuschieben dürfe. Des weiteren fragte ich wieso meine Kontodaten benötigt werden, mir wurde geantwortet, dass sie diese brauche um zu überprüfen, ob ich bereits Kunde sei, da “Doppel-Gratisabos” nicht erlaubt sind.

Auch fragte ich, ob ich irgendwas abbestellen muss. Die Antwort war NEIN. Ich fragte nach ihrem Auftraggeber, sie nannte mir den deutschen Videoring.

Ca. 2 Wochen später (nach Ablauf des Widerrufszeitraums) erhielt ich ein Willkommensschreiben von der Pressevertriebszentrale zu einem 14 monatigem Abo des Stern. Sofort rief ich an und sagte das könne nicht so stimmen. Die Herrschaften sagten mir, ich müsse mich an den DVR wenden. Dies tat ich dann auch schriftlich, woraufhin ich lediglich von der PVZ eine Antwort bekam. In dieser stand, dass ich mich zu spät gemeldet habe und mein Abo somit volle 14 Monate auslaufen müsse. Und das obwohl ich geschrieben hatte, dass es sich um arglistige Täuschung gehandelt hat.

1. Wie ist die Problematik rechtlich zu würdigen ?

Zunächst ist festzuhalten, dass die betreffenden Firmen ganz offensichtlich selbst schon von einem bestehenden Widerrufsrecht ausgehen, da eine Widerrufsbelehrung auf der Rückseite des Anmeldebogens abgedruckt ist. Ein solches dürfte sich in den meisten Fälle unprobelamtisch aus § 312 I, Nr. 3 BGB iVm. § 355 BGB ergeben. Damit die Widerrufsfrist (in der Regel 14 Tage) zu laufen beginnt, muss die Widerrufsbelehrung in ordnungsgemäßer Weise erfolgen (§ 355 II BGB). Konkret bedeutet dies:

Die Belehrung genügt dem Gesetz nur, wenn sie in unübersehbarer Weise vom übrigen Text hervorgehoben ist (BGH NJW 1996, 1964, 1965; NJW 2004, 3183, 3184; NJW-RR 1990, 368, 370; NJW-RR 2004, 751, 752). Dies kann durch Fettdruck, größere Buchstaben oder eine abweichende Farbgebung geschehen, nicht jedoch im Wege bloßer Verwendung größerer Absätze oder grauer Unterlegung (BGH NJW-RR 2004, 751, 752; LG Gießen MDR 2000, 693, 694). Maßstab sind dabei stets die Erfordernisse des eingesetzten Kommunikationsmittels, und zwar in dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher von der Belehrung anlässlich ihrer Aushändigung und ggf Unterzeichnung Kenntnis nehmen kann (BGH WM 2003, 204, 206). Quelle: Grothe, in: BeckOK BGB, § 355, Rn. 7

An dem Vorliegen dieser Voraussetzungen kann -zumindest nach den Schilderungen der Betroffenen- gezweifelt werden, was zur Folge hätte, dass keine Widerrufsfrist in Gang gesetzt wird. Die Beweislast dafür, dass eine Widerrufsfrist ordnungsgemäß in Gang gesetzt wurde, trifft jedenfalls nach § 355 II, S. 4 BGB den Unternehmer.
Er muss ferner beweisen, dass überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde.
Auch hieran können Zweifel angemeldet werden, denn schließlich füllten die Betroffenen das Formular aus, in dem Glauben, sie erhielten eine Zeitschrift für 2 Monate gratis. Stattdessen bekommen sie ein kostenpflichtiges Abo mit einer Laufzeit von 14 Monaten, in welchem bloß die ersten beide Monate gratis sind (Stichwort: Dissens).
Als Fazit ergibt sich damit der Befund, dass die Chancen, sich aus diesem vermeintlichen Vertrag zu lösen, sehr gut sind.

2. Was kann man unternehmen?

In jedem Fall sollte der angebliche Vertrag sofort widerrufen werden.
Einen passenden Musterbrief findet man unter diesem Link (es sei darauf hingewiesen, dass wir natürlich keine Gewähr für die rechtliche Richtligkeit bzw. den Erfolg des Briefes übernehmen können).
Des Weiteren sollte bei der Bank die Lastschriftgenemigung widerrufen werden und bereits abgebuchte Beträge zurückgebucht werden (hier ist Eile geboten, da bestimmte Fristen einzuhalten sind).
Bereits zugesandte Zeitschriften sind zu sammeln und ggf. zurückzuschicken. Wie aus § 357 II BGB ersichtlich, trägt der Unternehmer die Kosten der Rücksendung.

Im Weiteren gilt: Bleiben Sie sturr, lassen Sie sich nicht von Mahnbescheiden von Inkassobüros oder Anwälten einschüchtern. Das wird in den allermeisten Fällen eine reine Drohkulisse sein.
Reagierten sollten Sie erst, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid Ihnen zugeht. Dann genügt es, ein Häckchen bei “Ich widerspreche der Fordung” zu setzen und das Formular zurückzuschicken.

[Musterbrief]

Ein besonderer Dank geht an dieser Stelle an RA Dosch von kLAWtext, der uns umfangreiche rechtliche Hilfestellung zu Erstellung dieses Artikels gab.

1.203 Anworten zu “Deutscher Video-Ring/PVZ: Zeitschriftenabos, die (fast) niemand will”

  1. Waldi says:

    In Bayreuth sind die vom DVR nun auch unterwegs, hatte sich Anfangs ganz interessant angehört, aber dann beim durchlesen hab ich den Wisch zerrissen und mitgenommen.

    Also echt aufpassen, die machen das wirklich sehr klug.

  2. Kevin says:

    also ich wurde auch in der Fußgängerzone von einem typen angelabert der mir nen Katalog andrehen wollte in dem ich immer etwas bestellen kann.
    das beste an der sache ist das das er mir das machen wollte obwohl ich keine 18 war ich sollte jedoch wenn ich einne anruf vom DVR bekomme sagen ich sei 18
    nachdem das abgeschlossen war und ich schon weiter gegangen bin und dann herrausfand das es betrug sei bin ich wutentbrand zurück und hab diesen zettel zurück verlangt mit etwas aggresiven ton, ein glück das ich ihn wieder gefunden habe den typen

  3. Nage350 says:

    Dies ist mir auch Heute passiert. Als mich der Junge Herr gebeten hat ihm meine Bankverbindung anzugeben habe ich dies abgesagt und gemeint ich hab die notwendigen Daten nicht dabei. Spaeter aber triff ich eine ganz nette Dame die mich zu dem einen Gewinnspiel aufmerksam macht, wo ich Reise und Mini Cooper gewinen kann, da habe ich aber eine falsche Tel-nr. angegeben weil ich mich verfehlt habe. Koennen die von DVR mir in diesem Moment etwas abbuchen oder mich in einem Vertrag einziehen?

    Danke, C. M.

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