Die Bewerbung von Waren (hier: Markenmatratzen) im Internethandel ohne Hinweis darauf, dass diese tatsächlich nicht lieferbar sind, ist irreführend (Anhang Ziff. 5 zu § 3 Abs. 3 UWG). Ein insoweit kommentarloses Internetangebot bedeutet, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann [weiterlesen]