Das OLG Frankfurt a.M. (6 U 33/09) hat bestätigt, dass bei einem Abo-Fallen-Betreiber eine Gewinnabschöpfung entsprechend §10 UWG vorgenommen werden kann. Das bedeutet, dass der Betreiber sich darauf einstellen darf, demnächst seinen Gewinn an den Bundeshaushalt abführen zu dürfen. [weiterlesen]